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Ergotherapie für Privatpatienten
Liebe Privatpatienten,
die Behandlung erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) unter Angaben des Heilmittels, der Anzahl der Behandlungen, Name und Adresse des Patienten.
Vor Beginn der Therapie wird ein Behandlungsvertrag (Honorarvertrag) zwischen mir und Ihnen abgeschlossen. Darin verpflichte ich mich meine definierte therapeutische Leistung zu erbringen und Sie verpflichtet sich, mir den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung zu zahlen.
Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der ergotherapeutischen Behandlung auf ärztliche Verordnung entweder ganz oder nur teilweise, vorausgesetzt die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie ist Bestandteil Ihres Vertrages. Die Höhe der Kostenübernahme haben sie zu Vertragsbeginn bei Ihrer Privaten Krankenversicherung selbst gewählt/bestimmt.
Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richtet sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Ich weisen Sie darauf hin, dass Sie, wenn Sie bei der Beihilfe versicherter Patient sind, für den Differenzbetrag selbst aufkommen müssen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.
Leider bin ich aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingen,- Tarifen und Beihilfevorschriften nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. Fähigkeit eine Aussage zu treffen.
Ich orientiere mich an der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh) und rechnen bei Privatpatienten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten nach unterzeichneter Honorarvereinbarung ab.
Die getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kostenträger besteht. Die von den Kostenträgern festgesetzten Beträge berühren die Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht.
Informationen zur Preisgestaltung bei Privatpatienten finden Sie auch unter www.privatpreise.de
In letzter Zeit versuchen einige private Krankenversicherungen die Erstattungsbeiträge zu kürzen-, dies oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Ich rate Ihnen, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen und auf Ihr gutes Recht zu bestehen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenfrei zwischen Ihnen und Ihrer Privaten Krankenversicherung vermitteln soll.
Weiter Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier www.pkv-ombudsmann.de
KOSTENERSTATTUNG
Bitte informieren Sie sich über die Kostenübernahme bei Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle, bevor wir mit der Behandlung starten, damit Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können. Im Einzelfall hängt die Kostenerstattung von dem Vertrag ab, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben.
Bei Selbstzahler:innen besprechen wir vorher, wieviel Behandlungen geplant sind und mit welchem Honorar ich abrechne.
Therapiekosten sind steuerlich absetzbar, unter "außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" (§ 33 EstG), die Sie am Ende der Behandlung mit der Rechnung beim Finanzamt einreichen können.
Ergotherapeut:innen unterliegen der Schweigepflicht: Strafgesetzbuch StGB §203